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Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten kann nach Erwägungsgrund 47 der DSGVO durch die berechtigten Interessen eines Verantwortlichen oder eines Dritten begründet sein, sofern die Interessen oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen; dabei sind die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Personen, die auf ihrer Beziehung zu dem Verantwortlichen beruhen, zu berücksichtigen.
Ein berechtigtes Interesse kann beispielsweise vorliegen, wenn eine maßgebliche und angemessene Beziehung zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen besteht, z. B. wenn die betroffene Person in seinen Diensten steht.

Übersetzung: Legitimate Interest

Synonyme:

Siehe auch:

Berechtigtes Interesse