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Der Begriff des Beschäftigten ist für die Anwendbarkeit des § 26 BDSG maßgeblich.
Darunter fallen gem. § 26 VIII BDSG: Arbeitnehmer, Leiharbeiter im Verhältnis zum Entleiher, Auszubildende, Rehabilitanden, Beschäftigte in Behindertenwerkstätten, Freiwillige i. S. d. Bundesfreiwilligengesetzes, arbeitnehmerähnliche Personen, Beamte, Richter, Soldaten, Zivildienstleistende und Bewerber sowie Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.
Beschäftigte (insbesondere Arbeitnehmer) stehen als Zielgruppe im Fokus des TrUSD-Vorhabens bei der Entwicklung von Privacy-Dashboards.

Übersetzung: –

Synonyme:

Beschäftigter