Eine Anonymisierung liegt vor, wenn ein Datum unumkehrbar verändert wird, dass keinerlei Bezug mehr zu einer Person hergestellt werden kann.
Die DSGVO ist auf anonymisierte Daten nicht anwendbar, vgl. auch Erwägungsgrund 26.
Das unmittelbar identifizierende Merkmal, etwa den Namen, zu ersetzen (wie bei der Pseudonymisierung), ist nicht ausreichend. Die Art.-29-Gruppe teilt wirksame Anonymisierungsmethoden in zwei Gruppen ein: Randomisierung und Generalisierung. Dies kann beispielsweise mit Differential Privacy oder k-Anonymität erreicht werden.

Übersetzung: –

Synonyme:

Siehe auch: