Die Stammdaten bilden solche Daten, die zur Durchführung der Beschäftigungstätigkeit verarbeitet werden müssen, §26 I BDSG. Der von der Rechtsprechung erarbeitete Katalog der Stammdaten umfasst: Name sowie Adresse, Ausbildungsstand, Abrechnungsdaten (Steuer), Krankenkasseninformationen.

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